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Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht in Frankfurt am Main. Strafverteidigung seit 2005.

Berufung und Revision

Nach einem Urteil in einem Strafprozess stellt sich oft die Frage: „Ist dieses Urteil wirklich endgültig?“ In vielen Fällen gibt es noch Möglichkeiten, das Urteil anzufechten und eine Überprüfung durch ein höheres Gericht zu erwirken. Genau hier kommen die Rechtsmittel im Strafrecht ins Spiel.

Durch das Einlegen einer Berufung oder Revision kann der Verurteilte die gerichtliche Entscheidung anfechten. Während die Berufung es ermöglicht, das Urteil in einer neuen Tatsacheninstanz vollständig überprüfen zu lassen, konzentriert sich die Revision auf das Aufdecken von Rechtsfehlern im Verfahren. Auch besondere Rechtsbehelfe wie die Sprungrevision oder die Beschwerde können unter bestimmten Umständen in Betracht gezogen werden. Für Angeklagte ist es entscheidend, die richtigen Rechtsmittel zu kennen und rechtzeitig zu ergreifen, um negative Folgen eines Urteils abwenden oder abmildern zu können. Da Rechtsmittel fristgebunden sind und regelmäßig eine fundierte Begründung geboten ist, sollten sie nicht ohne anwaltliche Unterstützung eingelegt werden.

Verteidigung im Berufungsverfahren


Die Berufung ist ein zentrales Rechtsmittel im Strafprozess, das es ermöglicht, ein Urteil vollständig oder in Teilen im Wege einer neuen Verhandlung durch ein höheres Gericht überprüfen zu lassen. Im Unterschied zur Revision, die sich auf Rechtsfehler beschränkt, wird hier der gesamte Fall erneut verhandelt, einschließlich der Beweismittel und Zeugenaussagen. Die zweite Instanz bietet damit auch eine zweite Chance, die Tatsachen und die rechtliche Bewertung des Falls anzufechten.


Die Berufung wird gegen Urteile von Amtsgerichten eingelegt, und das Verfahren geht dann an das Landgericht, wo eine sogenannte kleine Strafkammer die Verhandlung übernimmt. Hier können neue Beweise eingebracht, Zeugen erneut vernommen und die Umstände des Falls umfassend überprüft werden. Es kann das gesamte Urteil angefochten oder die Überprüfung auf einzelne Punkte beschränkt werden..

Unsere erfahrenen Anwälte stehen Ihnen zur Seite und sorgen dafür, dass alle Fristen gewahrt und die richtigen Schritte zur Anfechtung eines Urteils eingeleitet werden. Mit unserer Hilfe vermeiden Sie typische Fehler und stellen sicher, dass Ihre Rechtsmittel optimal vorbereitet und eingereicht werden. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – je früher Sie uns hinzuziehen, desto größer sind Ihre Chancen auf Erfolg.

Kann meine Strafe noch höher werden?

Ein wichtiger Aspekt in der Berufung ist das Verschlechterungsverbot (sog. reformatio in peius). Wenn nur der Angeklagte das Urteil überprüfen lässt, darf das Urteil in der neuen Verhandlung nicht zu seinem Nachteil verändert werden. Dies schützt den Angeklagten davor, dass eine Berufung zu einer höheren Strafe führen kann, wenn die Staatsanwaltschaft das Urteil nicht ebenfalls anficht. Allerdings gilt dieses Verbot nicht, wenn die Staatsanwaltschaft ihrerseits Berufung einlegt, um ein härteres Urteil zu erreichen.

Frist beachten!

Das Rechtsmittel muss innerhalb einer Frist von einer Woche nach Urteilsverkündung eingelegt
werden. Danach folgt eine intensive Vorbereitung durch den Strafverteidiger, der die Beweislage neu bewertet und eine Verteidigungsstrategie entwickelt, um das bestmögliche Ergebnis in der neuen Verhandlung zu erreichen

Die Revision: Ihre letzte Chance!


Im Gegensatz dazu ist die Revision ein Rechtsmittel, das sich auf Rechtsfehler im Verfahren oder im Urteil konzentriert. Während in der Berufung eine erneute Verhandlung des Sachverhalts stattfindet, geht es bei der Revision ausschließlich darum, ob das Urteil auf rechtlich korrekten Grundlagen beruht. Das Revisionsgericht überprüft, ob Verfahrensvorschriften verletzt oder Gesetze falsch angewendet wurden. Eine mündliche Verhandlung findet dazu nur in sehr seltenen Ausnahmefällen statt. Die Revision ist gegen Urteile des Landgerichts und der Schwurgerichte möglich, sowie gegen Berufungsurteile der kleinen Strafkammer eines Landgerichts. Sie wird in der Regel vor dem Oberlandesgericht (richtet sich gegen amtsgerichtliche Urteile) oder vor dem Bundesgerichtshof (richtet sich gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts) verhandelt.


Im Revisionsverfahren gibt es keine erneute Beweisaufnahme und auch keine Vernehmung von Zeugen. Stattdessen analysiert das Revisionsgericht das schriftliche Urteil und die Verfahrensprotokolle auf rechtliche Fehler. Es gibt zwei Hauptarten von Revisionsgründen: die Verfahrensrüge, bei der Verfahrensfehler angeprangert werden, und die Sachrüge, die materielle Rechtsanwendungsfehler betrifft.
Eine erfolgreiche Revision führt nicht automatisch zu einem Freispruch. Vielmehr wird das Urteil in der Regel an das ursprüngliche Gericht zurückverwiesen, wo der Fall unter Beachtung der Entscheidung neu verhandelt wird.

Revision rechtzeitig einlegen!


Die Frist für die Einlegung beträgt eine Woche nach Verkündung des Urteils. Die Begründung muss jedoch innerhalb von einem Monat nach Zustellung der Urteilsgründe schriftlich eingereicht werden. Diese Begründung muss von einem Rechtsanwalt sorgfältig vorbereitet werden, da formale Fehler oder ungenaue Begründungen dazu führen können, dass das Revisionsgericht das Rechtsmittel als unzulässig abweist.

Weitere Rechtsmittel

Sprungrevision


Die Sprungrevision stellt ein besonderes Rechtsmittel dar, das es ermöglicht, direkt gegen ein erstinstanzliches Urteil Revision einzulegen, ohne zuvor den Weg über die Berufungsinstanz zu gehen. Sie wird dann gewählt, wenn es dem Angeklagten oder seinem Verteidiger in erster Linie um die Überprüfung von Rechtsfehlern im Urteil geht und eine erneute Tatsachenverhandlung, wie sie in der Berufung stattfindet, nicht notwendig oder nicht aussichtsreich erscheint. Dies bietet sich insbesondere dann an, wenn sich das Verfahren vorrangig auf juristische oder prozessuale Fragestellungen konzentriert. Die Sprungrevision kann gegen Urteile des Amtsgerichts eingelegt werden und wird dann vor dem Oberlandesgericht verhandelt. Sie folgt den gleichen Regeln wie die normale Revision und muss ebenfalls innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden.

Beschwerde

Ein weiteres Rechtsmittel ist die Beschwerde, die sich gegen gerichtliche Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung richtet, wie etwa die Anordnung von Untersuchungshaft oder die Beschlagnahme von Beweismitteln. Anders als bei Berufung oder Revision gibt es hier keine erneute vollständige Verhandlung, sondern die nächsthöhere Instanz überprüft, ob die Entscheidung rechtlich korrekt war. Eine sofortige Beschwerde muss in der Regel innerhalb einer Woche eingelegt werden.


In der Beschwerde prüft das Gericht sowohl die rechtliche als auch die tatsächliche Grundlage
der angefochtenen Entscheidung. Anders als bei der Revision wird hier nicht nur nach
formalen Rechtsfehlern gesucht, sondern die Entscheidung wird in ihrer Gesamtheit
betrachtet. Das Gericht kann die angefochtene Entscheidung bestätigen, abändern oder
aufheben.

Wiedereinsetzung

Wenn bestimmte Fristen im Strafverfahren versäumt werden, gibt es unter bestimmten Umständen die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieses Rechtsmittel greift dann, wenn der Beschuldigte oder sein Verteidiger ohne eigenes Verschulden daran gehindert war, eine Frist einzuhalten – zum Beispiel aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses wie Krankheit. Um die Wiedereinsetzung zu erlangen, muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass er die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt hat, und die versäumte Handlung nachholen, sobald er davon Kenntnis erlangt.

Wiederaufnahme

Ein weiteres Rechtsmittel im weiteren Sinne ist das Wiederaufnahmeverfahren. Es handelt sich nicht um ein klassisches Rechtsmittel, da es nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig ist – etwa wenn nach dem rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die geeignet sind, das ursprüngliche Urteil in Frage zu stellen. Die Hürden für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sind hoch, und es muss nachgewiesen werden, dass die neuen Tatsachen tatsächlich Einfluss auf das Urteil hätten. Darüber hinaus gibt es das Gnadengesuch. Anders als Berufung oder Revision handelt es sich hierbei nicht um ein gerichtliches Rechtsmittel, sondern um eine formelle Bitte um Gnade bei der zuständigen Behörde, meist dem Justizministerium oder einem Landtag. Ein Gnadengesuch kann in Fällen gestellt werden, in denen alle anderen Rechtsmittel ausgeschöpft sind und das Urteil bereits rechtskräftig ist.


Diese weiteren Rechtsbehelfe sind in der Regel die letzte Möglichkeit, auf ein Urteil Einfluss zu nehmen, nachdem alle anderen Rechtsmittel ausgeschöpft wurden. Da die Voraussetzungen und Erfolgschancen stark von den Umständen des Einzelfalls abhängen, sollte eine anwaltliche Beratung in jedem Fall erfolgen.