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Betäubungsmittelstrafverfahren gehören zu den komplexesten Bereichen des Strafrechts. Sie betreffen nicht nur die rechtliche Dimension, sondern haben oft auch tiefgreifende persönliche und soziale Konsequenzen für die Betroffenen. Ob es um den Vorwurf des Besitzes, der Einfuhr oder des Handels mit Betäubungsmitteln geht – in jedem Fall ist eine kompetente und erfahrene Verteidigung von Beginn an entscheidend.
Als Strafverteidiger im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts verfügen wir über das nötige Fachwissen und die Erfahrung, um Ihre Interessen in jedem Verfahrensstadium zu vertreten. Wir analysieren die Beweislage genau, prüfen die Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorschriften und entwickeln eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie, um das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erreichen. Unsere Aufgabe ist es, Ihnen Klarheit über Ihre rechtliche Situation zu verschaffen und Sie durch das Verfahren zu begleiten – vom ersten Ermittlungsverfahren bis hin zur Hauptverhandlung oder einem möglichen Berufungsverfahren.
Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) definiert eine Vielzahl von Handlungen, die im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln strafbar sind. Diese umfassen unter anderem:
Diese Handlungen sind je nach Art und Schwere der Tat mit unterschiedlichen Strafen bedroht. Dabei können bereits geringe Mengen und der reine Besitz zu strafrechtlichen Konsequenzen führen, bei größeren Mengen und „harten“ Drogen drohen oft sogar Freiheitsstrafen. Die Einschaltung eines Fachanwalts für Strafrecht ist in solchen Fällen essenziell, um die individuelle Situation zu prüfen und eine passende Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
Betäubungsmittel sind Substanzen, die in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) aufgeführt sind. Diese Listen enthalten verschiedene Stoffgruppen, die aufgrund ihrer Wirkungen auf das zentrale Nervensystem kontrolliert werden. Zu den bekanntesten Betäubungsmitteln zählen:
Jede dieser Substanzen hat unterschiedliche rechtliche und gesundheitliche Implikationen. Die Einstufung als Betäubungsmittel bedeutet, dass der Umgang mit diesen Stoffen – sei es der Besitz, Handel oder Erwerb – strengen gesetzlichen Regelungen unterliegt.
Beachte: Seit Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes ist Cannabis kein Betäubungsmittel mehr. Der Umgang damit ist allerdings nur in engen Grenzen erlaubt.
Sogenannte Legal Highs sind synthetische Drogen, die oft als scheinbar legale Alternativen zu klassischen Betäubungsmitteln vermarktet werden. Sie werden häufig in Form von Kräutermischungen, Badesalzen oder Lufterfrischern verkauft und enthalten chemische Substanzen, die das zentrale Nervensystem beeinflussen. Diese Stoffe sind meist nicht in den Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) aufgeführt und wurden lange Zeit als legale Schlupflöcher genutzt.
Um diesem Problem entgegenzuwirken, wurde das Neue-Psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) eingeführt. Dieses Gesetz verbietet zum Beispiel den Handel, die Einfuhr und die Herstellung bestimmter Stoffgruppen, die psychoaktive Wirkungen haben. Im Gegensatz zum BtMG, das sich auf einzelne Substanzen konzentriert, zielt das NpSG auf ganze Stoffgruppen ab, um der raschen Entwicklung neuer chemischer Variationen zuvorzukommen.
Legal Highs können trotz ihrer vermeintlichen Legalität (damit wird auf vielen Internetseiten der Händler aktiv geworben) erhebliche gesundheitliche Risiken bergen. Für Beschuldigte ist es wichtig, sich frühzeitig rechtlichen Beistand zu suchen, da die rechtliche Bewertung solcher Fälle oft komplex ist und sich die Rechtslage stetig ändert.
Im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) spielen die Menge und der Wirkstoffgehalt eines Betäubungsmittels eine zentrale Rolle für die strafrechtliche Beurteilung. Es reicht nicht aus, nur die Menge und das Gewicht der Substanz zu betrachten; vielmehr ist entscheidend, wie viel des aktiven Wirkstoffs die Substanz enthält.
Die Strafen für den Besitz oder Handel mit Betäubungsmitteln richten sich stark danach, ob die sogenannte „nicht geringe Menge“ überschritten wird. Diese Grenze ist für jede Substanz unterschiedlich definiert und gibt an, ab welcher Menge eine Tat als schwerwiegend eingestuft wird. Beispielsweise liegt die Grenze für Amphetamin bei 10g Amphetaminbase.
Auch kleinere Mengen können strafbar sein, allerdings führen höhere Mengen oder ein hoher Wirkstoffgehalt zu deutlich strengeren Strafen. Der Wirkstoffgehalt, also die Konzentration des aktiven Stoffes, wird in der Regel durch chemische Analysen ermittelt und die Ergebnisse sind entscheidend für die Beweisführung und die Strafzumessung im Verfahren.
Als Fachanwälte für Strafrecht prüfen wir die genaue Wirkstoffanalyse und deren Interpretation und fechten gegebenenfalls die Rechtmäßigkeit der Ermittlungen an, insbesondere wenn Zweifel an der korrekten Bestimmung der Menge oder des Wirkstoffgehalts bestehen.
Die Grenzwerte für einige gängige Betäubungsmittel sind aktuell wie folgt festgelegt:
Betäubungsmittel | Grenzwert „nicht geringe Menge“ |
Morphin | 4,5 g Morphinhydrochlorid |
Heroin | 1,5 g Heroinhydrochlorid |
Methadon | 3 g Methadonbase |
Cannabis (THC) | 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC) |
Kokain | 5 g Kokainhydrochlorid |
Amphetamin | 10 g Amphetaminbase |
Methamphetamin | 5 g Methamphetaminbase |
LSD | 6 mg Lysergsäurediethylamid (LSD) |
Psilocybin | 1,7 g Psilocybin |
Diese Grenzwerte beziehen sich auf den reinen Wirkstoffgehalt der jeweiligen Substanz. Das bedeutet, dass bei Mischungen oder Zubereitungen, also auch bei „gestreckten“ Mengen, der tatsächliche Wirkstoffanteil ermittelt werden muss, um festzustellen, ob die Grenze zur „nicht geringen Menge“ überschritten ist.
Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sieht für Verstöße gegen die Bestimmungen unterschiedliche Strafrahmen vor, abhängig von der Art der Straftat und den jeweiligen Umständen. Die grundlegenden Strafrahmen sind wie folgt, wenn die Grenze zur „nicht geringen Menge“ nicht überschritten wurde:
§ 29 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) beschreibt die Strafbarkeit im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und gibt den Gerichten Strafrahmen an die Hand, in denen sich die jeweiligen Strafen bewegen müssen. Nach § 29 Abs. 1 BtMG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ohne entsprechende Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft. Auch der Besitz von Betäubungsmitteln ohne schriftliche Erwerbserlaubnis, das unrechtmäßige Verschreiben, Verabreichen oder Überlassen von Betäubungsmitteln sowie das Verschaffen oder Gewähren von Gelegenheiten zum unerlaubten Erwerb oder zur unerlaubten Abgabe fallen unter diese Regelung. Zudem ist die Abgabe unrichtiger oder unvollständiger Angaben, um eine Verschreibung zu erlangen, strafbar.
§ 29 Abs. 3 BtMG sieht in besonders schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor. Ein solcher besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter etwa gewerbsmäßig handelt, also wiederholt Straftaten begeht, um sich eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen, oder wenn durch die Tat die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet wird. Diese Vorschriften verdeutlichen die strengen Sanktionen, die das BtMG für den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln vorsieht, insbesondere bei wiederholtem oder gesundheitsgefährdendem Handeln.
Die tatsächlichen Strafen variieren stark je nach Menge und Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel sowie den konkreten Tatumständen. Wiederholungstäter oder solche, die gewerbsmäßig handeln, müssen mit erheblich höheren Strafen rechnen.
Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sieht für bestimmte Umstände auch deutlich erhöhte Strafrahmen vor. Diese Qualifikationen greifen insbesondere dann, wenn die Tat eine gesteigerte Gefährlichkeit aufweist oder sich auf eine nicht geringe Menge bezieht.
Diese Qualifikationen führen zu erheblichen Verschärfungen im Strafmaß und erfordern eine besonders sorgfältige Verteidigungsstrategie, um langjährige Haftstrafen zu verhindern. Viele unserer Mandanten, denen solche Straftaten vorgeworfen werden, befinden sich in Untersuchungshaft. Diese verschärften Strafrahmen machen deutlich, dass der Gesetzgeber den besonderen Gefahren, die von bewaffneten und organisierten Tätern ausgehen, entschieden entgegentreten will. Für Beschuldigte bedeutet dies, dass eine Verteidigungsstrategie, die alle Umstände der Tat berücksichtigt, umso wichtiger ist.
Trotz der strengen Regelungen im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) gibt es unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, ein Verfahren „wegen geringer Schuld“ einzustellen. Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn die Tat als geringfügig eingestuft wird und kein erhebliches öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
Die Einstellung des Verfahrens erfolgt häufig bei geringen Mengen von Betäubungsmitteln, die eindeutig zum Eigenverbrauch bestimmt sind. Voraussetzung ist, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und keine Anzeichen für eine Wiederholungsgefahr bestehen. In solchen Fällen kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht das Verfahren nach § 31a BtMG einstellen. Unter ähnlichen Voraussetzungen ist eine Einstellung nach dem KCanG möglich.
Die Vorteile einer Verfahrenseinstellung liegen auf der Hand: Es kommt zu keiner Verurteilung, und der Beschuldigte wird nicht vorbestraft. Dies kann vor allem bei Ersttätern eine entscheidende Rolle spielen.
Allerdings ist die Einstellung keine automatische Folge, sondern bedarf einer genauen Prüfung der Umstände durch die Staatsanwaltschaft. Das Verfahren ist kein „Selbstläufer“: ein erfahrener Strafverteidiger kann hier entscheidend dazu beitragen, dass das Verfahren eingestellt wird, indem er entlastende Argumente vorbringt und auf die geringe Schuld hinweist.
Die Einordnung der „geringen Menge“ ist – anders als bei der „nicht geringen Menge“ – nicht abhängig vom Wirkstoffgehalt, sondern vom Gewicht. Es gelten aktuell folgende Grenzen:
Betäubungsmittel | Geringe Menge (Wirkstoffgehalt) |
Kokain | Bis zu 1 Gramm Kokainhydrochlorid |
Heroin | Bis zu 1 Gramm Heroinhydrochlorid |
Amphetamin | Bis zu 3 Gramm Amphetaminbase |
Methamphetamin | Bis zu 1 Gramm Methamphetaminbase |
LSD | Bis zu 6 Konsumeinheiten (Trips) |
Psilocybin | Bis zu 1 Gramm Psilocybin |
Morphin | Bis zu 1,5 Gramm Morphinbase |
Methadon | Bis zu 1 Gramm Methadonbase |
Es ist zu beachten, dass diese Werte je nach Bundesland und individueller Rechtsprechung variieren können. Einige Bundesländer haben spezifische Richtlinien für die Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit geringen Mengen festgelegt; in einigen Bundesländern werden Verstöße mit „harten“ Drogen zum Beispiel grundsätzlich nicht eingestellt. Wir nehmen deshalb immer eine Einzelfallbezogene Prüfung Ihres konkreten Falles vor.
Der § 35 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) bietet drogenabhängigen Straftätern die Möglichkeit, eine Therapie anstelle einer Freiheitsstrafe zu absolvieren. Ziel dieser Regelung ist es, die Drogenabhängigkeit als Ursache der Straftaten zu bekämpfen und den Betroffenen eine nachhaltige Resozialisierung zu ermöglichen. Voraussetzung ist, dass die Straftaten im Zusammenhang mit der Sucht stehen, beispielsweise beim Besitz oder Handel mit Betäubungsmitteln zur Finanzierung der Abhängigkeit. Diese Option gilt für (Rest-)Freiheitsstrafen, die zwei Jahre nicht überschreiten. Die Therapie muss in einer anerkannten Einrichtung durchgeführt werden, die auf die Behandlung von Suchtkranken spezialisiert ist. Während der Therapiezeit wird die Vollstreckung der Strafe ausgesetzt. Nach erfolgreicher Therapie kann das Gericht die Strafe ganz oder teilweise erlassen.
Die Vorteile dieser Regelung liegen in der nachhaltigen Bekämpfung der Suchtursachen und der Förderung einer dauerhaften Abstinenz. Zudem bietet die Therapie die Chance, die Freiheitsstrafe zu vermeiden und das Leben des Betroffenen langfristig zu stabilisieren.
Eine sorgfältige Planung ist dabei von großer Bedeutung. Wir unterstützen Sie nicht nur bei der Beantragung der Therapie, sondern stehen auch in engem Kontakt mit den Behörden und sorgen dafür, dass die Therapie angetreten werden kann und tatsächlich eine Verkürzung des Freiheitsentzuges erreicht wird.