Frankfurt
Saalgasse 10
60311 Frankfurt am Main
Tel: 069 257298690
Essen
Alfredstraße 68-72
461330 Essen
Tel: 0201 310 460 0
Bürozeiten
Mo-Do 9-13. 14-18
Fr 9-13
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Was ist ein Notfall?
Festnahme: Sie oder eine andere Person werden oder wurden in diesem Moment festgenommen
Durchsuchung: Es sollen Ihre Wohn- oder Geschäftsräume durchsucht werden
Was müssen Sie tun?
1. Schweigen: geben Sie Ihre Personalien an, machen Sie aber keine Angaben zum Sachverhalt oder zu Ihrer Person
2. Nichts unterschreiben
3. Notrufnummer wählen: 0163 53 48 012
Lassen Sie uns über Geld sprechen: wenn Sie in ein strafrechtliches Verfahren involviert sind, stellen sich viele Fragen – eine der häufigsten ist „was kostet mich der Strafverteidiger?“. Die Antwort auf diese Frage hängt von mehreren Faktoren ab, wie dem Umfang des Verfahrens, der Komplexität des Falls oder einer Vergütungsvereinbarung mit Ihrem Verteidiger.
Zu welchen Konditionen wir die Verteidigung in Ihrem Fall übernehmen können, besprechen wir in einem kostenfreien und unverbindlichen Erstgespräch. Nehmen Sie hier Kontakt zu uns auf oder senden Sie uns eine E-Mail an kontakt@strafrecht-hessen.de.
Die Grundlage für die Vergütung eines Strafverteidigers bildet in der Regel das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dort ist geregelt, welche Gebühren ein Anwalt in bestimmten Verfahrensabschnitten oder für bestimmte Tätigkeiten verlangen darf. Dabei spielen unter Anderem die folgenden Aspekte eine Rolle:
• Art des Verfahrens: Ist es ein Ermittlungsverfahren, ein gerichtliches Verfahren oder eine Revision? Je nach Verfahrensstadium fallen unterschiedliche Gebühren an.
• Schwierigkeitsgrad und Umfang: Ein einfacher Fall (z. B. ein Ladendiebstahl) ist in der Regel weniger kostenintensiv als die Verteidigung in einer komplexen wirtschaftsstrafrechtlichen Angelegenheit.
• Gerichtszuständigkeit: Verfahren vor dem Amtsgericht sind oft günstiger als vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht, da die Gebühren in höherinstanzlichen Verfahren steigen.
Die Kosten für den Strafverteidiger im Ermittlungsverfahren betragen bei Abrechnung der mittleren Gebühren zum Beispiel weniger als 600 € . Wenn eine Rechtsschutzversicherung greift, stellen die gesetzlichen Gebühren in der Regel die Grenze für die Übernahme der Kosten dar. Was darüber liegt, muss der Versicherte in der Regel selbst bezahlen.
Ein Strafverteidiger kann mit seinem Mandanten eine Honorarvereinbarung treffen, die die gesetzlichen Gebühren übersteigt. Das ist vor allem bei komplexeren oder zeitaufwendigeren Verfahren üblich und notwendig, die sich zu den gesetzlichen Gebühren schlicht nicht kostendeckend bearbeiten lassen. Als ausgewiesene Spezialisten im Strafrecht haben wir den Anspruch, für unsere Mandanten das bestmögliche Ergebnis zu erreichen. Dafür benötigen wir aber auch einen wirtschaftlichen Spielraum, der sich besonders fair mir einer individuellen Vergütungsvereinbarung schaffen lässt. Dabei gibt es verschiedene Modelle:
• Pauschalhonorar: Eine feste Summe wird für einen bestimmten Verfahrensabschnitt, zum Beispiel das außergerichtliche Ermittlungsverfahren oder einen Gerichtstermin, vereinbart. In den meisten Fällen können wir die Verteidigung zu einem solchen Pauschalhonorar anbieten, das wir individuell auf den jeweiligen Fall zuschneiden und mit unseren Mandanten abstimmen.
• Stundenhonorar: Abrechnung erfolgt nach der tatsächlichen Arbeitszeit, wobei Stundensätze zwischen 250 € und 350 € üblich sind, je nach Komplexität des Falls. Eine Abrechnung erfolgt üblicherweise monatlich.
Eine Honorarvereinbarung bietet den Vorteil, dass sowohl wir als auch unsere Mandanten eine klare und planbare und schriftliche Regelung über die Kosten haben und Missverständnisse vermieden werden. Es ist schon bei Beauftragung klar, welche Kosten entstehen und es besteht in den allermeisten Fällen die Möglichkeit, einen Honorarbetrag auch in Raten zu bezahlen.
In geeigneten Fällen übernehmen wir auch Pflichtverteidigungen. Ob ein Fall dafür geeignet ist, hängt vor allem davon ab, ob Sie als Beschuldigter einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger haben. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn:
• Ihnen Beschuldigten ein schwerwiegendes Delikt vorgeworfen wird (z. B. ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe).
• Ihnen eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht
• Sie in Untersuchungshaft geraten
Die Kosten des Pflichtverteidigers werden zunächst vom Staat übernommen. Sollten Sie jedoch im Verfahren verurteilt werden, kann der Staat die Kosten später von Ihnen zurückfordern. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit kann es notwendig sein, ein geringes Zusatzhonorar zu vereinbaren.
Wenn Sie vom Gericht aufgefordert werden, einen Pflichtverteidiger zu benennen, sollten Sie sich zeitnah mit uns in Verbindung setzen; verstreicht die Frist, wählt das Gericht einen Verteidiger für Sie aus und ein Wechsel ist nur noch schwer, oft aber gar nicht mehr möglich.